Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein „Jüdischer Wohlfahrtsverband Karlsruhe e.V.“ mit Sitz in der
Knielinger Allee 11, 76133 Karlsruhe verfolgt ausschließlich und unmittelbar –
gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein dient der sozialen Unterstützung der
jüdischen und nicht-jüdischen Bürger in Karlsruhe-Stadt und Karlsruhe-Kreis.
(2) Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Religion;
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- die Förderung von Kunst und Kultur;
- die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur                                                                 und des Völkerverständigungsgedankens                                                                                                                                                   - die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge,
Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene,
Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe
für Opfer von Straftaten;
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Nachbarschaftliche Unterstützung an alte, junge und hilfsbedürftige Menschen
im Sinne des § 53 AO
- Krankenbesuche
- Unterstützung der bedürftigen jüdischen und nicht-jüdischen Mitbürger
- Transport älterer und hilfebedürftiger zu Krankenhäusern, Ämtern, Ärzten,
usw.
- allgemeine Sozialberatung
- psychosoziale Beratung
- Durchführung integrationsfördernder Projekte
- Seniorenberatung
- berufsorientierende Beratung für Migranten (in Zusammenarbeit mit einer
zugelassenen RA-Kanzlei)
- Jugendarbeit und Jugendberatung
- Jugendfreizeiten und Ferienprogramme
- Helfer/innen-Kreis „individuelle Betreuungsleistungen“ für Senioren
- Individuelle Angebote für Senioren z. B. Einkauf und Lieferung                                                                                                           - kulturelle Angebote altersübergreifend, konfessionsübergreifend
- Menschen mit Behinderung, Menschen mit seelischen/psychischen Krankheiten
altersübergreifend, konfessionsübergreifend
- Netzwerk- und Zusammenarbeit mit anderen jüdischen und nicht jüdischen
Organisationen

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Vermögensbindung

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Jüdische Kultusgemeinde Karlsruhe, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit
dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

§ 5 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede
Personengesellschaft sein, die sich mit dem Satzungszweck identifiziert
2. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen
Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben,
Ehrenmitglieder werden.
3. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag bei dem Vorstand des
Vereins.Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist
er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich zu Beginn des Kalenderjahres erhoben.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder
Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur
zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei
Monaten eingehalten werden muss.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied
nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich
zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.

§ 9 Vorstand

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung für
2 Jahre gewählt werden. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wählt aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei
Vorstandsmitglieder. Der Gesamtvorstand kann den Vorsitzenden oder einer der
Stellvertreter zur Vornahme von Rechtsgeschäften jeglicher Art für den Verein schriftlich
bevollmächtigen. Die Erklärung des Rücktritts hat schriftlich zu erfolgen und ist an ein
anderes Vorstandsmitglied oder an die Mitgliederversammlung zu richten.
(4) Der Vorstand erstellt darüber hinaus den Haushaltsplan, einen Maßnahmen- und
Aktionsplan, den Jahresbericht und die Jahresabschlussrechnung.
(5) Sollte vor Ablauf der Amtszeit ein Vorstandsmitglied ausfallen, muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, um einen Nachfolger zu wählen.
(6) Über den Antrag auf Aufnahme eines Mitglieds entscheidet nach positiver
Stellungnahme des Vorstands, die Mitgliederversammlung. Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich mit 3- monatiger Kündigungsfrist einzureichen.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise
gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung durch Anhörung des Mitglieds mit einfacher
Mehrheit.

§ 10 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der sonstigen Organe (Schriftführer, Kassenprüfer, usw.)
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Entgegennahme des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes
- Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern
- Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende, bzw.
die Stellvertreter
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Der Vorstand
beruft diese durch eine schriftliche Einladung mit einer Frist von drei Wochen, unter
Bekanntgabe der Tagesordnung, ein. Sie ist immer beschlussfähig, sofern hierzu
ordnungsgemäß eingeladen wurde. Wenn 1/3 aller Mitglieder des Vereins eine
außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, so ist der Vorstand mit einer Frist von
14 Tagen, sowie die Angabe der Tagesordnung, zur Einberufung verpflichtet.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist,
nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Kassenführung zu bestätigen.
Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung
des Vorstandes vor.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 11 Sitzungsberichte

Die Sitzungsberichte werden nach jeder Sitzung in schriftlicher Form erfasst.

§ 12 Beschlussfähigkeit und Auflösung

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß
eingeladen wurde und die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse der Organe werden
vorbehaltlich abweichender Regelung, in der Satzung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
etwaiger Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller
stimmberechtigen Mitglieder erschienen sind. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit
von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Gegründet in Karlsruhe am 01.07.2002
- Aktualisiert am 05.03.2021 -

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